Infektionsschutzgesetz
2. Abschnitt - Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen (§§ 4 - 5c) |
(1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.
(2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.
(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen.
Anmerkung der Redaktion:§ 5b in der amtlich verkündeten Fassung als § 1 bezeichnet.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.06.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.05.2021 |
ermächtigung § 5bSchutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz § 5cVerfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensiv-
medizinischen Behandlungs-
kapazitäten
Rechtsprechung zu § 5b IfSG
Entscheidung zu § 5b IfSG in unserer Datenbank:
- KG, 01.02.2024 - 2 U 130/21 Corona
Querverweise
Auf § 5b IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Anlage
- Anlage ((zu § 5b Absatz 4) - Maskentypen nach § 5b Absatz 4)