Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 5 - Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft (§§ 90o - 90z) |
(1) 1Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt worden ist. 2Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung. 3Diese Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
(2) 1Über die Bewilligung soll innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. 2Wurde gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Beschwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur Bewilligung um weitere 20 Werktage.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Entscheidung benötigt wird.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 16.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 16.07.2015 |
hindernisse § 90sVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90tGerichtliches Verfahren § 90uGerichtliche Zulässigkeits-
entscheidung § 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90wDurchführung der Überwachung § 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen § 90yAbgabe der Überwachung § 90zRücknahme der Überwachungsabgabe
Querverweise
Auf § 90v IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90x (Erneuerte und geänderte Maßnahmen)