Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)   
   Abschnitt 5 - Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft (§§ 90o - 90z)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 90v
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

(1) 1Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt worden ist. 2Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung. 3Diese Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

(2) 1Über die Bewilligung soll innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. 2Wurde gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Beschwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur Bewilligung um weitere 20 Werktage.

(3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Entscheidung benötigt wird.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1197), in Kraft getreten am 23.07.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2015
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen16.07.2015BGBl. I S. 1197

Querverweise

Auf § 90v IRG verweisen folgende Vorschriften:

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