Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HOAI (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HOAI
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 15
Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

1Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure02.12.2020BGBl. I S. 2636

Rechtsprechung zu § 15 HOAI

276 Entscheidungen zu § 15 HOAI in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 276 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht