Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt VI - Zerlegung (§§ 28 - 35)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GewStG (https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GewStG
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbesteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbesteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 30
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

Rechtsprechung zu § 30 GewStG

85 Entscheidungen zu § 30 GewStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 85 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 30 GewStG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht