Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) 1Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen ist, die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 3Die Fortsetzung kann nicht beschlossen werden, wenn die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.
(2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.
(3) 1Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in jeder über die Fortsetzung der Genossenschaft beratenden Generalversammlung zu verlesen. 2Dem Prüfungsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu erläutern.
(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit den Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinander folgenden Generalversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2Der Vorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass der Beschluss der Generalversammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen worden war.
registers § 87Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87aZahlungspflichten bei Überschuldung § 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88Aufgaben der Liquidatoren § 88aAbtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91Verteilung des Vermögens § 92Unverteilbares Reinvermögen § 93Aufbewahrung von Unterlagen § 93a- § 93s (weggefallen) § 94Klage auf Nichtigerklärung § 95Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 79a GenG
11 Entscheidungen zu § 79a GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10
Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in ...
- OLG Naumburg, 06.04.2005 - 2 Ww 10/04
Wirksamkeit der Umwandlung einer in Liquidation befindlichen LPG in eine eG
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.11.2005 - BLw 21/05
Rechtsfolgen der Eintragung eines Beschlusses zur Umwandlung einer LPG
- BGH, 09.11.2005 - BLw 21/05
- VG Leipzig, 01.06.1994 - 3 K 181/93
Rückübertragungsbescheid bezüglich eines landwirtschaftlichen Betriebes; ...
- BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
Wohnungseigentümer; Eigentumswohnung; Sondereigentum; Teilungserklärung; ...
- OLG Dresden, 18.02.2004 - 2 U 1846/03
Produktionsgenossenschaft; Sachgründung
- OLG Dresden, 28.02.2001 - WLw 1313/00
Einbringungsvertrag zum Zwecke des Vollzuges der beschlossenen Umstrukturierung ...
- FG München, 08.12.2009 - 13 K 1180/06
Aufhebung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ...
- OLG Dresden, 05.07.2001 - WLw 1387/00
Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts; ...
- FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06
Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17 ...
Querverweise
Auf § 79a GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 117 (Fortsetzung der Genossenschaft)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 147 (Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung)