Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 6
Mindestinhalt der Satzung

Die Satzung muss enthalten:

1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;
4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht;
5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2434), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften17.07.2017BGBl. I S. 2434

Rechtsprechung zu § 6 GenG

38 Entscheidungen zu § 6 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Errichtung der Genossenschaft
        § 11a (Prüfung durch das Gericht)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 95 (Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 117 (Fortsetzung der Genossenschaft)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 6 GenG:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
        § 22a (Nachschusspflicht) (zu § 6 Nr. 3)
     
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 68 I (Ausschluss eines Mitglieds) (zu §§ 6 ff)
        § 76 IV (Übertragung des Geschäftsguthabens) (zu § 6 Nr. 3)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        §§ 105 ff. (Nachschusspflicht der Mitglieder) (zu § 6 Nr. 3)
     
      Haftsumme
        §§ 119 ff. (Bestimmung der Haftsumme) (zu § 6 Nr. 3)
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