Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. 2Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 3Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.
(2) 1In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. 2Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. 3Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. 2Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 45 GenG
27 Entscheidungen zu § 45 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 27.05.2021 - 2 W 172/21
- LG Lübeck, 08.01.2024 - 7 T 208/23
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH: Rücknahme des ...
- AG Offenbach, 26.04.2013 - 330 C 47/13
Einberufungsermächtigung per Urteil erstritten: Einberufung erst mit Rechtskraft
- OLG Düsseldorf, 19.09.2017 - 3 Wx 136/17
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags von Mitgliedern einer ...
- AG Hannover, 09.08.2018 - 903 IN 3381/18
2
- LG Koblenz, 07.06.2018 - 2 S 16/18
Rücknahme eines Einberufungsverlangens möglich?
- KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97
Erforderliches Quorum zur Einberufung einer Vertreterversammlung einer ...
- RG, 24.09.1942 - II 50/42
1. Sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Anfechtungs- und ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 - L 11 R 2602/14
Sozialversicherungspflicht - Vorstandsmitglieds einer eingetragenen ...
- BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09
Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der ...
Querverweise
Auf § 45 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 148
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)