Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
Kapitel 2 - Bußgeldsachen (§§ 81 - 86) |
Abschnitt 3 - Bußgeldverfahren (§§ 82 - 86) |
(1) 1Im Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung ist § 69 Absatz 4 und 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden. 2Die Staatsanwaltschaft hat die Akten an das nach § 83 zuständige Gericht zu übersenden. 3Im gerichtlichen Bußgeldverfahren verfügt die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft; im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt allein der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse. 4§ 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden.
(2) 1Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. 2Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
befugnisse § 83Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren § 84Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof § 85Wiederaufnahme-
verfahren gegen Bußgeldbescheid § 86Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Rechtsprechung zu § 82a GWB
3 Entscheidungen zu § 82a GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.09.2021 - 4 Kart 4/16
Angebliches NRW-Bierkartell: Freispruch
- OLG Düsseldorf, 09.12.2013 - 4 Kart 3/10
Anordnung des dinglichen Arrests über das Vermögen des Arrestschuldners; Hemmung ...
- OLG Düsseldorf, 24.11.2014 - 4 Kart 14/14
Arrestgesuch des Bundeskartellamtes; Anordnung des dinglichen Arrestes als ...
Querverweise
Auf § 82a GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)