Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124)   
   Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 106
Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

1Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. 2Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.

Rechtsprechung zu § 106 GNotKG

Entscheidung zu § 106 GNotKG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 106 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

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