Grundbuchverfügung
Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte (§§ 94 - 101) |
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(1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß.
(2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eines von mehreren Grundstücken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen Grundbuchamt die das abgeschriebene Grundstück betreffenden Akteninhalte in elektronischer Form zu übermitteln.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
§ 94Grundsatz
§ 95Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
§ 96Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
§ 97Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
§ 98Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
§ 99Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 100Wiederherstellung des Grundakteninhalts
§ 100aZuständigkeits-
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