Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
(2) 1Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. 2In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.
Rechtsprechung zu § 53 FamFG
38 Entscheidungen zu § 53 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 13 WF 58/19
Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen: Verhängung von Ordnungsgeld bei ...
- OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
Grundbuchsache: Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung ...
- VG München, 04.04.2023 - M 18 K 18.5285
Fortsetzungsfeststellungsklage, Inobhutnahme, keine rechtzeitige und ...
- BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvQ 29/21
Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug teils wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ...
- BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. ...
- VG Berlin, 18.01.2012 - 1 K 321.11
Subsidiarität eines Polizeieinsatzes; Herausnahme eines Kindes mittels ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 12 E 459/20
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung des Rechtsstreits an das ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2018 - L 10 VE 36/14
- OLG Hamm, 06.01.2011 - 8 WF 322/10
Vollstreckbarkeit einer Gewaltschutzanordnung vor Zustellung
- BGH, 02.09.2009 - XII ZB 50/06
Vollstreckbarkeit einer vorläufigen Anordnung nach dem Haager Übereinkommen über ...
Querverweise
Auf § 53 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150