Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 2 - Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 442 - 446)   
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§ 444
Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

Rechtsprechung zu § 444 FamFG

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Auf § 444 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

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