Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 - 373) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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1Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. 2Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 |
§ 363Antrag
§ 364(weggefallen)
§ 365Ladung
§ 366Außergerichtliche Vereinbarung
§ 367Wiedereinsetzung
§ 368Auseinandersetzungs-
plan; Bestätigung § 369Verteilung durch das Los § 370Aussetzung bei Streit § 371Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372Rechtsmittel § 373Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
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plan; Bestätigung § 369Verteilung durch das Los § 370Aussetzung bei Streit § 371Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372Rechtsmittel § 373Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Rechtsprechung zu § 370 FamFG
3 Entscheidungen zu § 370 FamFG in unserer Datenbank:
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Teilungssache: Mögliche Verfahrensaussetzung in den Verfahrensabschnitten; ...
- OLG Schleswig, 24.01.2013 - 3 Wx 117/12
Voraussetzung für gerichtliche Erbauseinandersetzungsvermittlung
- LG Köln, 28.02.2018 - 11 T 21/17
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung