Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260) |
(1) 1Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. 2Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. 3Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.
(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.
(4) 1Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. 2Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. 3Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.
(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften | 20.11.2015 |
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vorschriften § 258Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 259Formulare § 260Bestimmung des Amtsgerichts
Rechtsprechung zu § 252 FamFG
134 Entscheidungen zu § 252 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2022 - XII ZB 450/21
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen ...
- OLG Bamberg, 25.04.2017 - 2 WF 107/17
Kein Formularzwang für die Einwendung der Leistungsunfähigkeit
Zum selben Verfahren:
- AG Bamberg, 28.02.2017 - 250 FH 9/17
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren - Zulässigkeit von Einwendungen
- AG Bamberg, 28.02.2017 - 250 FH 9/17
- OLG Hamm, 14.10.2020 - 2 WF 138/20
Vereinfachtes Verfahren zum Unterhalt
- OLG Frankfurt, 26.09.2023 - 6 UF 121/23
Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
- OLG Frankfurt, 20.05.2022 - 4 WF 42/22
Einschränkende Auslegung von § 252 Abs. 4 FamFG im Hinblick auf Auskunft und ...
- OLG Brandenburg, 01.09.2020 - 9 WF 192/20
Einwendungen im Verfahren der vereinfachten Festsetzung des Kindesunterhalts
- OLG Hamburg, 29.01.2019 - 12 WF 198/18
Beschwerde gegen Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren: ...
- KG, 06.06.2019 - 19 WF 52/19
Beschwerde gegen eine ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung des ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.06.2019 - 19 WF 52/19
Umfang der Vermögensauskunftspflicht bei fehlender Leistungsfähigkeit
- KG, 14.06.2019 - 19 WF 52/19
Querverweise
Auf § 252 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Schlussvorschriften
- § 493 (Übergangsvorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung)