Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.
(2) 1Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. 2Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. 3Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. 4Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.
Rechtsprechung zu § 122 FGO
731 Entscheidungen zu § 122 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.12.2015 - IV R 15/14
Kein Recht des BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen ...
- BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ...
- BFH, 28.04.2010 - VIII R 54/07
Beitrittsaufforderung an das BMF zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei ...
- BFH, 14.12.2022 - X R 9/20
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten ...
- BFH, 21.01.2020 - IX R 26/19
Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes ...
- BFH, 30.06.2020 - IX R 27/18
Erlass eines "Erstattungsbescheids" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- BFH, 13.12.2022 - VIII R 33/20
Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten
- BFH, 05.06.2019 - IV R 17/16
Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. ...
- BFH, 07.07.2021 - III R 21/18
Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren
- BFH, 29.01.2013 - I B 181/12
Keine Beiladung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bei offensichtlicher ...
Querverweise
Auf § 122 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 57
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
- § 32i (Gerichtlicher Rechtsschutz)