Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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(1) In den Fällen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
(2) Über eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
Rechtsprechung zu § 165 FGG
3 Entscheidungen zu § 165 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.04.1959 - III ZR 22/58
Rechtsmittel
- OLG Stuttgart, 30.09.1998 - 8 W 71/98
Prüfungsumfang bei Antrag auf Bestellung eines Verwahrers
- BGH, 27.11.1970 - V ZR 85/68
Erbengemeinschaft nach rheinisch-französischem Recht