Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 1 - Steuerpflicht (§§ 1 - 9) |
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.
Rechtsprechung zu § 8 ErbStG
67 Entscheidungen zu § 8 ErbStG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 25.05.2016 - 7 K 291/16
Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. ...
- FG Münster, 13.02.2014 - 3 K 210/12
Voraussetzungen einer Zweckzuwendung
- FG Münster, 01.10.2020 - 3 K 2983/17
Schenkungsteuer - Sind in die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme ...
- BFH, 05.11.1992 - II R 62/89
Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG 1974)
- FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung ...
- BFH, 16.02.1977 - II R 149/67
Schenkungsteuer - Schenkung - Nicht-Inländer - Verrechnung mit Bargeldschenkung - ...
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
- FG Düsseldorf, 29.05.1998 - 4 K 3167/94
Erbschaftsteuerpflicht bei Zweckzuwendung; Schenkungsversprechen auf den ...
- BFH, 19.06.2013 - II R 10/12
Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines ...
- BFH, 29.06.2009 - II B 149/08
Aufwendungen zum Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes keine ...
§ 8 ErbStG in Nachschlagewerken
- § 8 ErbStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Zweckzuwendung
Querverweise
Auf § 8 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Zu § 34 ErbStG
- § 8 (Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden)