Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) 1Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeige ist zu erstatten:
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
Rechtsprechung zu § 33 ErbStG
101 Entscheidungen zu § 33 ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.11.2016 - II R 29/13
Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.08.2013 - II B 116/12
- BFH, 01.10.2014 - II R 29/13
EuGH-Vorlage: Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen ...
- EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
Sparkasse Allgäu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. ...
- FG München, 25.07.2012 - 4 K 2675/09
Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-522/14
Sparkasse Allgäu - Niederlassungsfreiheit - Regelungen eines Mitgliedstaats, die ...
- BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 15.01.2008 - 1 K 1448/07
Ablehnung eines Auskunftsersuchens: Anspruch auf Überlassung einer Kopie der ...
- FG Hessen, 15.01.2008 - 1 K 1448/07
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99
Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen des bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 31.05.2006 - II R 66/04
Pflicht zur Anzeige des in ausländischen Zweigniederlassungen inländischer ...
- BFH, 31.05.2006 - II R 66/04
Querverweise
Auf § 33 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 30 (Anzeige des Erwerbs)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37a (Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)