Einführungsgesetz BGB
6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237) |
§ 1 Abgeschlossene Vorgänge
Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
§ 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
§ 3 Güterstand
Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung; dabei tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstandes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.01.2019 | Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 17.12.2018 |
Rechtsprechung zu Art. 236 EGBGB
71 Entscheidungen zu Art. 236 EGBGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 113/92
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- OLG Braunschweig, 10.12.2021 - 4 U 307/21
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- OLG Hamburg, 01.10.1991 - 2 UF 104/89
- OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12
Anzuwendendes Recht für Sorgerechtsregelung bei Auslandsberührung; Wandelbarkeit ...
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- OLG Zweibrücken, 20.07.1992 - 3 W 172/91
Weitere Beschwerde wegen Erteilung eines Erbscheins betreffend unbewegliches ...
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- OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
Ergänzende Auslegung des Testaments im Hinblick auf Restitutionsansprüche
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 236 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 ff. (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen)