Deutsches Richtergesetz

   Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)   
   Zweiter Abschnitt - Richtervertretungen (§§ 49 - 60)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ DRiG (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ DRiG
__paste_bez____paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Deutsches Richtergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 59
Abgeordnete Richter

(1) 1Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter Richter wird zum Richterrat dieses Gerichts wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. 2Wird ein Richter im Bundesdienst an ein anderes Gericht oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen Gericht nach Ablauf von drei Monaten.

(2) 1Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet ist, nicht angehören; er ist für diesen Präsidialrat nicht wahlberechtigt. 2Ein Richter im Bundesdienst scheidet mit Beginn der Abordnung aus dem Präsidialrat seines bisherigen Gerichts aus; seine Wahlberechtigung bleibt jedoch unberührt.

Rechtsprechung zu § 59 DRiG

3 Entscheidungen zu § 59 DRiG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht