Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.
(3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 19 DRiG
20 Entscheidungen zu § 19 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- VGH Bayern, 27.09.2021 - 6 CE 21.2082
Konkurrenteneilverfahren um das Amt des Präsidenten des Bundesfinanzhofs
- LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83
Berufung; Ehrenamtlich; Richter; Minister; Senat; Spruchkörper; Amtsenthebung; ...
- BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 17.85
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit ...
- VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
- OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 8 LA 22/14
Approbation; Arzt; Methadon; Substitution; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit
- OVG Niedersachsen, 17.02.2015 - 8 LA 26/14
Abrechnungsbetrug; Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; ...
- VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
Entscheidung des Richterwahlausschusses; gerichtliche Kontrolle
- BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 71.08
Altersgrenze; Amt mit leitender Funktion; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; ...
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
Querverweise
Auf § 19 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Unabhängigkeit des Richters
- § 35 (Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- Schlußvorschriften
- § 120 (Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts)