Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 - 175) |
I. Allgemeines (§§ 158 - 168) |
(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.
(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 165 BewG
8 Entscheidungen zu § 165 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.11.2022 - II R 39/20
Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ...
- FG Niedersachsen, 31.05.2021 - 1 K 60/19
Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen ...
- FG Nürnberg, 14.01.2016 - 4 K 814/15
Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.01.2019 - II R 9/16
Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und ...
- BFH, 30.01.2019 - II R 9/16
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere ...
- FG Münster, 06.10.2021 - 3 K 1895/18
Miterfassung des Besatzkapitals bei der Feststellung des Grundbesitzwertes eines ...
- FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf ...
- FG Hessen, 18.05.2009 - 1 K 1366/07
Grundstückswert bei Vornahme von Investitionen des Erben in Erwartung des ...
Querverweise
Auf § 165 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)