Bauprüfverordnung
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) Prüfämter sind das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - und die von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestimmten Stellen.
(2) 1Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt und von auf den Gebieten des konstruktiven Ingenieurbaus und der Bauphysik besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtinnen oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. 2Die Bestellung der Leitung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.
(3) Die Prüfämter unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.
(4) § 1 Abs. 11 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.
Rechtsprechung zu § 2 BauPrüfVO
28 Entscheidungen zu § 2 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 19.08.2021 - 8 K 1463/19
- VG Köln, 19.08.2021 - 8 K 2743/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2021 - 7 B 368/21
Beschwerde gegen eine Baugenehmigung wegen der Verletzung nachbarschaftlicher ...
- VG Köln, 04.05.2021 - 8 K 1326/18
Vorbescheid
- VG Köln, 25.11.2021 - 8 K 1933/19
- OLG Düsseldorf, 30.08.2016 - 21 U 174/15
Pflichten eines Architekten bei der Planung eines Bauvorhabens
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.09.2017 - III ZR 618/16
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- LG Wuppertal, 31.07.2015 - 17 O 277/12
- BGH, 07.09.2017 - III ZR 618/16
- VG Köln, 14.01.2022 - 8 K 2839/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 9 A 221/01
Kostenfestsetzung in einem Gebührenbescheid i.R. einer nach Zeitaufwand ...