Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BNichtrSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNichtrSchG (https://dejure.org/gesetze/BNichtrSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNichtrSchG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnichtraucherschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BNichtrSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnichtraucherschutzgesetz
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Textdarstellung

  

§ 5
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 raucht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

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