Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55)   
   Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 41
Vogelschutz an Energiefreileitungen

1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. 2An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. 3Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.

Rechtsprechung zu § 41 BNatSchG

13 Entscheidungen zu § 41 BNatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 41 BNatSchG:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Erholung in Natur und Landschaft
        § 43 (Recht auf Erholung (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))
        § 44 (Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))
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