Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
Unterabschnitt 3 - Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§§ 16 - 20) |
(1) 1Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 18 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen. 2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören. 3Sie unterrichten die örtlichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. 4Zu den Ermittlungshandlungen sollen, soweit es zweckmäßig ist, Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzugezogen werden.
(2) 1Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in denen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den von ihm gemäß § 17 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft und gewähren Akteneinsicht. 2Das gleiche gilt für die nach § 18 Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder.
(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen gewähren Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle einer Zuweisung nach § 18 Abs. 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche Unterstützung.
(4) Polizeivollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes können im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
pflichten der Länder § 20Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
Rechtsprechung zu § 19 BKAG
Entscheidung zu § 19 BKAG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 07.09.2018 - 8 E 2283/17
Rechtsweg bei der Überprüfung von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 19 BKAG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 152
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 78 (Sicherheit der Datenverarbeitung) (zu § 19 IV)