Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§ 31a - 31l) |
(1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt wird
(2) 1§ 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann, wenn
2In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. 3Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen.
(3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll.
(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.
(5) 1In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde unter den in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.
Vorschrift eingefügt durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.10.2022 | Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 19.10.2022 |
Rechtsprechung zu § 31e BImSchG
Entscheidung zu § 31e BImSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.10.2023 - 7 A 2.23
Besitzeinweisung für den Bau und Betrieb einer Energietransportleitung nach dem ...
Querverweise
Auf § 31e BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
- § 31l (Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k)