Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319) |
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
Rechtsprechung zu § 317 BGB
853 Entscheidungen zu § 317 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 27.02.2024 - 4 Sa 380/23
Prämie für einen Verbesserungsvorschlag; Anforderungen an die Berufungsbegründung
- LAG Hessen, 24.11.2023 - 10 Sa 573/23
- BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 12/20
Leistungsbestimmung - billiges Ermessen - Durchführungsanspruch
- BayObLG, 12.12.2023 - 102 SchH 114/23
Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ...
- BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission
- BGH, 05.11.2015 - III ZR 41/15
Selbstkostenerstattungspreise bei öffentlichen Aufträgen: Sozialplanabfindungen ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Streit um ...
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8515/18
Vergaberegeln für die Versteigerung der 5G-Frequenzen: Telekom, Vodafone und O2 ...
- BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R
Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
Krankenversicherung - Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
§ 317 BGB in Nachschlagewerken
- § 317 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Leistungsbestimmungsrecht
Querverweise
Auf § 317 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2156 (Zweckvermächtnis)