Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385) |
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
Rechtsprechung zu § 2374 BGB
9 Entscheidungen zu § 2374 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 01.08.2023 - 15 W 310/20
Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- BGH, 29.04.2016 - LwZB 2/15
Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen ...
- LG Dessau-Roßlau, 01.07.2021 - 6 OH 7/20
Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- OLG München, 06.10.1986 - 12 UF 1430/84
Anwendbarkeit des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB und deren Regel der Ausgleichspflicht ...
- BFH, 11.12.1991 - II B 47/91
Keine Haftung gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, wenn der Erlös aus der Veräußerung ...
- OLG Köln, 02.08.2010 - 2 Wx 97/10
Rechtsstellung des Erbschaftskäufers gegenüber dem Testamentsvollstreckers
- BVerwG, 03.03.2001 - 7 B 162.00
Rückübertragung eines Wohngrundstüks und Geschäftsgrundstücks - Überführung des ...
- OLG Koblenz, 28.12.2004 - 3 W 788/04
Erbteilsverkauf: Auslegung eines Erbteilskaufvertrages hinsichtlich von der ...
- FG München, 21.02.2001 - 4 K 4920/97
Anrechnung von Pflichteilszahlung auf Vorschenkungen; Verfassungsmäßigkeit der ...