Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 4 - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§§ 1868 - 1874) |
(1) 1Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) 1Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. 2Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
(3) 1Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungs-
legung § 1873Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
Rechtsprechung zu § 1871 BGB
5 Entscheidungen zu § 1871 BGB in unserer Datenbank:
- LG Köln, 16.06.2014 - 26 O 513/13
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- OVG Saarland, 24.08.2009 - 2 D 395/09
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- LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2016 - 12 O 2790/14
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- AG Köln, 02.08.1996 - 313 F 287/94
- BGH, 22.01.1951 - IV ZR 172/50
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1871 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)