Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 1 - Betreuerbestellung (§§ 1814 - 1820) |
(1) 1Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. 2Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. 3Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
1. | eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1, | |
2. | eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält, | |
3. | die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland, | |
4. | die Bestimmung des Umgangs des Betreuten, | |
5. | die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation, | |
6. | die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten. |
(3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
betreuer; Ergänzungsbetreuer § 1818Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde § 1819Übernahmepflicht; weitere Bestellungs-
voraussetzungen § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
Rechtsprechung zu § 1815 BGB
17 Entscheidungen zu § 1815 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.02.2024 - XII ZB 130/23
Die bestehende Betreuung - und die erforderliche Anpassung des Aufgabenkreises
- BGH, 13.12.2023 - XII ZB 334/22
Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsogevollmacht; Ungeeignetheit des ...
- BGH, 19.04.2023 - XII ZB 462/22
Betreuungsbedürftigkeit muss für jeden Aufgabenbereich gesondert geprüft werden
- LG Berlin, 04.08.2023 - 87 T 468/20
Betreuungsverlängerung: Wenn der Betroffene die Kommunikation mit dem Richter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 16.08.2023 - 87 T 468/20
Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der Betreuung einschließlich ...
- LG Berlin, 16.08.2023 - 87 T 468/20
- BGH, 02.08.2023 - XII ZB 303/22
Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachten bei ...
- LG Regensburg, 12.12.2023 - 52 T 96/23
Beschwerde, Rechtliche Betreuung, Erforderlichkeit, Sonstige Hilfen, Freier ...
- BGH, 29.03.2023 - XII ZB 515/22
Persönliche Anhörung eines Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung eines ...
- BGH, 16.05.2023 - VIII ZB 89/22
Bestellung eines Rechtsanwalts als besonderer Vertreter und Prozesspfleger wegen ...
- BGH, 26.04.2023 - XII ZB 289/22
Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren ohne zuvorige Bestellung ...
§ 1815 BGB in Nachschlagewerken
- § 1815 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuerhaftung
- Genehmigungen von a bis z
- Postkontrolle
Querverweise
Auf § 1815 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)