Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) 1Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. 2Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) 1Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. 2Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung | 11.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 1361b BGB
539 Entscheidungen zu § 1361b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 10.06.2021 - 11 UF 227/21
Verbindung des Antrages auf einstweilige Nutzungsüberlassung der Ehewohnung für ...
- BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des ...
Zum selben Verfahren:
- AG Miesbach, 12.02.2015 - (D) 1 F 313/13
Kein Herausgabeanspruch der Ehewohnung gem. § 985 BGB vor Ehescheidung
- OLG München, 16.09.2015 - 12 UF 475/15
Zulässigkeit eines während der Trennungszeit geltend gemachten Antrages des ...
- AG Miesbach, 12.02.2015 - (D) 1 F 313/13
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines ...
- OLG Stuttgart, 13.07.2023 - 18 UF 97/22
Nutzungsvergütung für gemeinsame Immobilie während der Trennungszeit
- BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22
Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20
Sondereigentum, Ehewohnung, Scheidung, Aufhebung, Wohnung, Sperrwirkung, Mieter, ...
- AG Fürth/Odenwald, 23.06.2021 - 4 F 168/20
- OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21
Teilungsversteigerung der Ehewohnung
- AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20
Querverweise
Auf § 1361b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- § 200 (Ehewohnungssachen; Haushaltssachen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 92a (Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1361b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1666a I 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17a (Ehewohnung)