Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) 1Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.
(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.
(4) 1Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. 2§ 265 Abs. 4 gilt.
(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 273 AktG
183 Entscheidungen zu § 273 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 18.07.2018 - 5 W 43/18
Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer OHG
- OLG Dresden, 08.01.2024 - 12 W 315/23
- BGH, 22.11.2016 - II ZB 19/15
Gesellschaft ausländischen Rechts: Restgesellschaft für in Deutschland belegenes ...
- KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
Personenhandelsgesellschaft: Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines ...
- OLG Frankfurt, 14.10.2014 - 20 W 288/12
Anwendung von § 273 IV 1 AktG auf Bestellung von GmbH-Nachtragsliquidator
- AG Berlin-Charlottenburg, 08.03.2018 - GnR 70
Löschung einer eingetragenen Genossenschaft: Bestellung eines ...
- KG, 09.11.2021 - 22 W 68/21
Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft bei Bestellung eines Liquidators
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
Antrag auf Wiedereintragung als Teil eines Antrags auf Bestellung eines ...
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
- BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
Sonstige im Interesse eines Dritten liegende Abwicklungsmaßnahmen ohne ...
- KG, 07.09.2021 - 22 W 7/21
Bestellung eines Liquidators für eine bergrechtliche Gewerkschaft
Querverweise
Auf § 273 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 204 (Abwicklungsverfahren)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)