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__paste_bez____paste_norm__ AÜG (https://dejure.org/gesetze/AUEG/__paste_norm__.html)
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§ 11a
Verordnungsermächtigung

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790), in Kraft getreten am 01.10.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen19.10.2022BGBl. I S. 1790
01.04.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften18.03.2022BGBl. I S. 466
15.03.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld13.03.2020BGBl. I S. 493

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