Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) 1Der Beschluß der obersten Vertretung, durch den der Verein aufgelöst wird (§ 42 Nr. 2), bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. 2Mitglieder der obersten Vertretung, die gegen die Auflösung gestimmt haben, können dem Auflösungsbeschluß zur Niederschrift widersprechen.
(2) 1Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Diese hat die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen.
(3) 1Ist der Verein durch einen Beschluß der obersten Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und dem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Wochen. 2Versicherungsansprüche, die bis dahin entstanden sind, können geltend gemacht werden; im übrigen können aber nur die für künftige Versicherungszeitabschnitte im voraus gezahlten Beiträge nach Abzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert werden. 3Diese Vorschriften gelten nicht für Lebensversicherungsverhältnisse; diese bleiben unberührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Rechtsprechung zu § 43 VAG a.F.
4 Entscheidungen zu § 43 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96
Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von ...
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- RG, 20.11.1925 - VI 224/25
Übertragung eines Versicherungsbestandes
- BVerwG, 21.12.1993 - 1 A 35.91
Übertragung eines Versicherungsbestands - Mitglieder - Vereinsvermögen
Querverweise
Auf § 43 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)