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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   X. - Zuständigkeit (§§ 146 - 150)   
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Textdarstellung

  

§ 148
Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden.

(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen es beantragen.

Rechtsprechung zu § 148 VAG a.F.

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Querverweise

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