Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 148 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
X. - Zuständigkeit (§§ 146 - 150) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden.
(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen es beantragen.
§ 146Bundesaufsicht
§ 147Übertragung der Aufsicht auf eine Landes-
aufsichtsbehörde § 148Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht § 149Verfahren § 150Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
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aufsichtsbehörde § 148Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht § 149Verfahren § 150Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Rechtsprechung zu § 148 VAG a.F.
4 Entscheidungen zu § 148 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.1969 - IV ZR 541/68
Juwelenversicherung
- BGH, 07.12.1961 - II ZR 254/59
Voraussetzungen einer Doppelversicherung bei Güterschadenversicherung und ...
- BVerwG, 04.07.1957 - I A 1.56
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 21.05.1976 - 20 U 212/75
Querverweise
Auf § 148 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- X. - Zuständigkeit
- § 149 (Verfahren)