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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunternehmens zweckdienlich sind, verfügen.
§ 104aBegriffsbestimmungen
§ 104bEinbezogene Unternehmen
§ 104cInstrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 104dKontrollverfahren
§ 104eGeschäfte unter Versicherungsaufsicht
§ 104fÜbermittlung von Daten
§ 104gErmächtigung-
sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
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sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
Querverweise
Auf § 104d VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1a. - Rechnungslegung, Prüfung
- § 57 (Umfang der Prüfung)
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)