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   VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356   

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VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356 (https://dejure.org/2020,24310)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356 (https://dejure.org/2020,24310)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2020 - 3 ZB 19.1356 (https://dejure.org/2020,24310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EheöffnungsG Art. 3 Abs. 2; LPartG § 20a Abs. 5; BBesG § 39, § 41; BayVwVfG Art. 35; BayBesG Art. 13; BayBesG Art. 108 Abs. 6, Abs. 10
    Familienzuschlag nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

  • rewis.io

    Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 19; B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 19; B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Die Übergangsvorschrift zielte zudem nach ihrer ursprünglichen Konzeption auf eine Umsetzung der Verpflichtung des Gesetzgebers aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (2 BvR 1397/09); sie sollte die gesetzliche Grundlage für die Nachzahlung des Familienzuschlags "rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1. August 2001 zu schaffen" (LT-Drs. 16/15832, S. 1); die Einführung der "Ehe für alle" mit der unbefristeten Möglichkeit der Umwandlung bestehender Lebenspartnerschaften in eine reguläre Ehe war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar, sondern wurde erst zum 1. Oktober 2017 eröffnet.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 19; B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 19; B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 19; B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.).
  • BVerfG, 11.12.2019 - 1 BvR 3087/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ungleichbehandlung eingetragener

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Ebenso wenig bedarf es eines Eingehens auf die Frage, ob der Kläger eine rückwirkende Behebung verfassungswidriger Zustände im Hinblick auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation beanspruchen kann oder hiervon wegen der fehlenden "zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen" (hier: im Jahr 2005) trotz damals möglicherweise fehlender Erkennbarkeit der Ungleichbehandlung ausgeschlossen ist (vgl. zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und zum Antragserfordernis: BVerfG, B.v. 11.12.2019 - 1 BvR 3087/14 - juris).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 19; B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.).
  • VGH Bayern, 13.02.2014 - 14 B 12.1682

    Rückforderung überzahlter Besoldung; Kaufkraftausgleich; Verwaltungsaktcharakter

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356
    Damit beschränkt sich das Schreiben auf die Wiedergabe der bestehenden Gesetzeslage, ohne selbst eine Regelung in Form einer objektiv feststellbaren Ablehnung zu treffen (vgl. für eine Bezügemitteilung: BayVGH, U. v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., U.v. 10.6.2015 - OVG 6 B 40.15 - juris Rn. 12; vgl. a. Nr. 12.2.6 BBesGVwV).
  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884

    Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Lebenspartnerschaft

    Insbesondere hat er den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über die - aktuell und weiterhin - in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten hinaus, die von ihrem Umwandlungsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz keinen Gebrauch gemacht haben und machen, erweitert, obwohl Möglichkeit hierzu angesichts der zahlreichen Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 11 ff.).

    Denn erst mit der Umwandlung am ... 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).

    Denn erst mit der Umwandlung am ... 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).

  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.2347

    Rückwirkende Zahlung des hälftigen Familienzuschlags bei eingetragener

    Insbesondere hat er den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über die - aktuell und weiterhin - in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten hinaus, die von ihrem Umwandlungsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz keinen Gebrauch gemacht haben und machen, erweitert, obwohl Möglichkeit hierzu angesichts der zahlreichen Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 11 ff.).

    Denn erst mit der Umwandlung am ... Oktober 2017 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).

    Denn erst mit der Umwandlung am ... Oktober 2017 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).

  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1285

    Familienzuschlag bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Insbesondere hat er den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über die - aktuell und weiterhin - in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten hinaus, die von ihrem Umwandlungsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz keinen Gebrauch gemacht haben und machen, erweitert, obwohl Möglichkeit hierzu angesichts der zahlreichen Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 11 ff.).

    Denn erst mit der Umwandlung am ... Januar 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).

  • VG München, 07.10.2020 - M 5 K 18.5878

    Nachzahlung Familienzuschlag

    Denn diese Übergangsvorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich diejenigen Beamtinnen und Beamten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anwendung "in einer Lebenspartnerschaft" (im Sinne des LPartG) leben (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 11).

    Da der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung des Familienzuschlags erst mit der Umwandlung in eine Ehe am ... Oktober 2017 entstanden ist, begann die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des ... Dezember 2017 zu laufen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15).

  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21

    Beamtenbesoldung; Familienzuschlag; Lebenspartner; Umwandlung in Ehe

    Denn erst mit der Umwandlung am 21. April 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gemäß Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. § 7 Satz 2 SächsBesG, § 198 Satz 1 BGB - vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 3 ZB 19.1356 -, juris Rn. 15 ff.).22 Dagegen scheidet ein Beginn der Verjährung bereits mit Einfügen der Bestimmung § 17q in das Sächsische Besoldungsgesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 - wie der Beklagte meint - mit der Folge des Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2017 aus: Denn diese Bestimmung betrifft nicht den streitgegenständlichen, sondern einen anderen Anspruch: Anspruchsberechtigt sind nach § 17q Abs. 1 SächsBesG in der vom 1. Januar bis 31. März 2014 geltenden Fassung - wie bereits dargelegt - lediglich Lebenspartner, die Ehegatten gleichgestellt werden.
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