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   VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23   

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VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23 (https://dejure.org/2024,7028)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2024 - 6 L 279.23 (https://dejure.org/2024,7028)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. März 2024 - 6 L 279.23 (https://dejure.org/2024,7028)
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  • VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 175.22
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 22. November 2023 wies das Gericht die Klage der Antragstellerin auch in der Hauptsache ab (VG 6 K 175/22).

    Das Gericht geht auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin in den Verfahren betreffend die Versagung der begehrten Aussagegenehmigungen für frühere Mitglieder der Bundesregierung (VG 6 L 175/22, VG 6 K 175/22) davon aus, dass ihre bei dem Hanseatischen OLG anhängige Berufung geringere Aussicht auf Erfolg hätte, sollte der Bundespräsident dort tatsächlich nicht als Zeuge aussagen.

  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Anders als mit seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 376 Abs. 4 ZPO übt der Bundespräsident bei Begnadigungen eine verfassungsrechtlich speziell geregelte Gestaltungsmacht besonderer Art aus, die nicht den Sicherungen, den Gewaltenverschränkungen und -balancierungen unterliegt, die gewährleisten sollen, dass Übergriffe der Exekutive durch Anrufung der Gerichte abgewehrt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Selbst bei abgeschlossenen Personalentscheidungen kann durch eine Pflicht zur nachträglichen Information über die Willensbildung im Wege einer Zeugenbefragung eine "einengende Vorwirkung" entstehen, die Freiheit und Offenheit auch künftiger Entscheidungen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. insoweit zur ähnlich gelagerten Konstellation im Informationsfreiheitsrecht, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 - juris Rn. 39, stRspr.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Wird - wie vorliegend - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. März 2020 - OVG 2 S 18/20 - juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 u.a. - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2020 - 2 S 18.20

    Einreisebeschränkungen für Drittstaatsangehörige aufgrund der Covid-19-Pandemie

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Wird - wie vorliegend - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. März 2020 - OVG 2 S 18/20 - juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 u.a. - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 26.05.1992 - 2 B 13.92

    Soldat in einem Generalsrang, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand,

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Vielmehr ist auch das öffentliche Interesse an einer möglichst wirksamen und reibungslosen Regierungsarbeit betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 - juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 01.11.2022 - 6 L 174.22

    Keine Aussagegenehmigung für Merkel und Seehofer

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Gericht mit Beschluss vom 1. November 2022 (VG 6 L 174/22) ab, die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. April 2023 - OVG 10 S 44/22 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 S 44.22

    Aussagegenehmigung für die Zeugenaussage von Mitgliedern der Bundesregierung in

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Gericht mit Beschluss vom 1. November 2022 (VG 6 L 174/22) ab, die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. April 2023 - OVG 10 S 44/22 -).
  • BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 115.64
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2024 - 6 L 279.23
    Darüber hinaus steht die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in dem konkreten Fall nicht in Bezug zu der (allein) verfassungsrechtlich bestimmten Funktion des Bundespräsidenten, sondern vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit, nämlich der Versetzung politischer Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - VIII C 115.64 - BVerwGE 23, 295).
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