Rechtsprechung
RG, 16.10.1911 - Rep. IV. 594/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist § 2285 BGB. auch auf gemeinschaftliche Testamente anwendbar? Nach welchem Rechte bestimmt sich die Anfechtbarkeit eines solchen vor dem 1. Januar 1900 errichteten Testaments? Anfechtung wegen irriger Annahme oder Erwartung des Nichteintritts eines Umstandes.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtbarkeit gemeinschaftlicher Testamente.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 20.09.1910 - IV 594/10
- RG, 16.10.1911 - Rep. IV. 594/10
Papierfundstellen
- RGZ 77, 165
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 25.05.2016 - IV ZR 205/15
Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des …
Die entsprechende Anwendung folgt aus der engen Verwandtschaft und völligen Gleichheit der Rechtslage, die gegenüber dem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser und dem überlebenden Ehegatten besteht, soweit jener das ihm wechselbezüglich Zugewendete nicht ausgeschlagen hat (RGZ 77, 165, 167 f.).§ 2285 BGB bringt den allgemeinen Gedanken zum Ausdruck, dass stets der Wille des Erblassers dafür maßgebend bleibt, ob ein Dritter seinerseits den Bestand der letztwilligen Verfügung angreifen darf oder nicht (RGZ 77, 165, 170).
- BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86
Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Nichtbedenken von Umständen als …
Nachdem das Reichsgericht zunächst ohne nähere Erörterung eine positive irrige Vorstellung gefordert hatte (RGZ 50, 240 und 59, 38), hielt es in einer Entscheidung aus dem Jahre 1911 (RGZ 77, 165) gerade das Nichtbedenken des dennoch später eingetretenen Umstandes für den Irrtum, kehrte 1915 aber wieder zur früheren Rechtsprechung unter ausführlicher Erörterung der Gesetzesmaterialien zurück (RGZ 86, 206). - BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden …
- BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher …
Letztlich könnte auch noch der Umstand, daß die Erblasserin das in einem ihrer Sparbücher aufgefundene Testament, in welchem sie nach wie vor der Richtigstellung vom 25.07.1970 die Beteiligten zu 3 bis 5 als Universalerben bezeichnet hatte, bis zu ihrem Tode nicht widerrufen, geändert oder erneut richtiggestellt hat, dafür sprechen, daß sie es trotz des Vermögenszuwachses bei der von ihr getroffenen Erbeinsetzung belassen wollte (vgl. RGZ 77, 165/170; BayObLGZ 1971, 147/150; Senatsbeschluß vom 25.04.1983 - BReg. 1 Z 94/82 S. 12). - BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an …
Zur Erforschung dieses Willens kann insbesondere auch der Umstand herangezogen werden, daß der Erblasser das Testament geflissentlich hat weiterbestehen lassen, nachdem er vom Erbrecht des oder der Pflichtteilsberechtigten konkrete Kenntnis hatte (RGZ 77, 165/170;… BGH a.a.O.;… BayObLGZ a.a.O. S. 151 f. und RPfleger 1975, 242; Palandt § 2081 BGB Anm. 5;… Johannsen a.a.O.; Damrau BB 1970, 467/471). - OLG Hamburg, 20.12.1989 - 5 U 164/89
Ausschluss von der Erbfolge ; Anfechtung eines Testementes durch den Adoptivsohn; …
Den Beklagten ist beizupflichten, daß das Anfechtungsrecht des Klägers auch ausgeschlossen wäre, wenn der Erblasser das Testament vom 12. August 1985 "geflissentlich" hätte bestehen lassen (vgl. RGZ 77/165 ff (170); BGH in LM, § 2079 BGB Nr. 1; BayObLGZ 1980/42 ff (50)). - BGH, 22.10.1953 - IV ZR 67/53
Rechtsmittel
Auch Umstände, deren Nichteintritt der Erblasser für sich als selbstverständlich ansehen kann, und die dann später eintreten, können ein Anfechtungsrecht geben (vgl. RGZ 77, 165 f [174]; RG JW 1925, 356 10 , Warn 1931 Nr. 50; BGHZ 4, 91 f [95]; RGRK Anm. 4 zu § 2078; Kipp-Coing Erbrecht § 22 S. 100 f; Fischer Ih J 71, 187 f [225 f]), so würde, wenn tatsächlich zwischen dem Beklagten und der Frau H. Liebesbeziehungen beständen, was das Berufungsgericht verfahrensrechtlich unbedenklich nicht für erwiesen angesehen hat, dies der Klägerin grundsätzlich ein Anfechtungsrecht geben.