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RG, 01.04.1901 - Rep. IV. 72/01 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Muß ein vor dem 1. Januar 1900 errichteter offener Erbvertrag, welcher sich in der gewöhnlichen (also nicht in der "besonderen") amtlichen Verwahrung eines Notars befindet, an das Nachlaßgericht abgeliefert werden, wenn der eine der als Erblasser in Betracht kommenden ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erbvertrag. ; Ablieferung zur Eröffnung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 48, 96