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   OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21   

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OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21 (https://dejure.org/2023,35214)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2023 - 22 U 261/21 (https://dejure.org/2023,35214)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. November 2023 - 22 U 261/21 (https://dejure.org/2023,35214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem PKW

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 140
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) kann einen Anspruch auf Differenzschadensersatz begründen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris).

    Nach Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21) begehrt sie hilfsweise, auf den Differenzschadensersatz zu erkennen.

    § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV führt nach der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu keinem Anspruch auf den sog. großen Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 23).

    Sowohl der Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung (ungewollter Vertragsschluss als Schaden im Sinn von § 826 BGB) als auch der Anspruch auf Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpfen im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags an (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 45).

    Unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.) nimmt der Bundesgerichtshof gemäß den Vorgaben des EuGH in dessen Urteil vom 21.03.2023 (Rechtssache C-100/21) an, dass das Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV geschützt wird (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 32).

    (1) Unzutreffend ist eine Übereinstimmungserklärung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausweist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 34).

    Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 ist nicht die Einhaltung des Grenzwerts auf dem Prüfstand, sondern die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 51; OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2023 - 30 U 81/21, juris, Rn. 106).

    Deshalb bedarf es insoweit nur eines Vergleichs der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet; ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des NEFZ auch bei veränderter Funktion eingehalten wurden, ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 hingegen nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 51).

    Diese normalen Betriebsbedingungen umfassen die tatsächlichen Fahrbedingungen wie sie im Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, Rn. 40), so dass zu ihnen insbesondere der Temperaturbereich gehört, der im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise vorkommt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 50).

    Die Voraussetzungen der in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 genannten Ausnahmetatbestände, unter denen eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, lassen sich dem Vortrag der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 54) nicht entnehmen.

    Zudem sind Einrichtungen, die aufgrund ihres begrenzten Wirkbereiches insbesondere verhindern, dass aus dem mit ihrer Hilfe im Rahmen des NEFZ gezeigten Emissionsverhaltens auf das im normalen Fahrbetrieb geschlossen werden, bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 51).

    Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 59 m.w.N.).

    Der Hersteller kann sich insofern entlasten, wenn er darlegt und im Bestreitensfall nachweist, dass er sich hinsichtlich der Zulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtung in einem Verbotsirrtum befand und dieser Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 63, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22, Rn. 61, juris).

    (a) Der Senat ist davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die für die Beklagte handelnden Personen den Einsatz des Thermofensters im Erwerbszeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 61) rechtsirrtümlich für zulässig hielten.

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums unter anderem sowohl durch eine tatsächlich erteilte EG-Typgenehmigung als auch durch eine hypothetische Genehmigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 64 ff.).

    Denn der Senat ist mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass das KBA das streitgegenständliche Thermofenster in seiner konkreten Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auch bei einer die konkrete technische Ausgestaltung umfassend offenlegenden Nachfrage zu diesem Zeitpunkt genehmigt hätte (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 66).

    Der Senat folgt insofern den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 11 ff.).

    Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat, und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 55 f.).

    (1) Bei der Schätzung des Differenzschadens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aufgrund von Vorgaben des Unionsrechts das Schätzungsermessen sowohl für die Untergrenze als auch die Obergrenze des Differenzschadens auf eine Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzt (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 73).

    Bei der Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % hat der Tatrichter bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 73 und Urteil vom 6.07.2021 - VI ZR 40/20, juris, Rn. 24).

    Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 73).

    Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus hat der Tatrichter das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 77).

    Beim Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind wie auch beim kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges nur insoweit und erst dann schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 44, 80 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 4.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris, Rn. 22).

    Denkbare Schwankungen gehen nicht über die mit einer Schätzung ohnehin und immer einhergehenden Unsicherheiten hinaus, welche im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vom Gesetz aber in Kauf genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 72).

    Mit einem Software-Update kann eine Schadensminderung im Wege der Vorteilsausgleichung verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 80).

    Auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind mögliche künftige Vermögensnachteile infolge der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung - wie vorliegend geschehen - bereits bei der Bemessung des Differenzschadens berücksichtigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 76) und deshalb nicht gesondert ersatzfähig (BGH, Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 37/21, juris, Rn. 19).

    Das Urteil ergeht auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris).

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Dieser reicht nach Auffassung des Senats von -15°C bis +40°C (so auch VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris, Rn. 267, 274, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 31).

    Der Hersteller hat nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sicherzustellen, dass die ergriffenen technischen Maßnahmen die Emissionen während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs und bei normalen Nutzungsbedingungen, also auch bei betriebswarmem Motor, wirksam begrenzen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris).

    Zumindest weil diese Folge von den entwickelnden Ingenieuren bei der Beklagten intendiert gewesen war, steht die Mittelbarkeit der Einwirkung der Annahme einer Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht entgegen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris).

    (bb) Die von der Beklagten angeführten Gründe für den Einsatz der KSR erfüllen die Ausnahmetatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 ebenso nicht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris und Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 406/21, n.v.).

    Der Hersteller kann sich insofern entlasten, wenn er darlegt und im Bestreitensfall nachweist, dass er sich hinsichtlich der Zulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtung in einem Verbotsirrtum befand und dieser Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 63, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22, Rn. 61, juris).

    (cc) Der Senat ist vor dem Hintergrund der nachfolgenden Umstände - die zum Teil allgemein bekannt und zum Teil aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sind - mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, juris, Rn. 72) davon überzeugt, dass die für die Beklagte handelnden Personen hinsichtlich der Zulässigkeit des Thermofensters einem Verbotsirrtum unterlegen waren (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 57 ff.).

    Der Senat schätzt in ständiger Rechtsprechung die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs wie des streitgegenständlichen auf 250.000 km, § 287 ZPO (von einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000 km ausgehend ebenso - jeweils mit weiteren Nachweisen - BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.3.2021 - 23 U 728/21, BeckRS 2021, 23205, Rn. 17 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 76 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris, Rn. 65; OLG Köln, Urteil vom 24.03.2020 - I-4 U 235/19, juris, Rn. 128; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020 - 45 U 22/19, juris, Rn. 129; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - 12 U 449/19, juris, Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2020 - 2 U 249/19, juris Rn. 56).

    Bei Versagen der Elektronik ist das Kraftfahrzeug nicht mehr einsatzfähig und häufig auch nicht mehr wirtschaftlich reparabel, obwohl Motor und Karosserie noch in vergleichsweise gutem Zustand sein mögen (BeckOGK/Schall, 1.11.2020, BGB § 346 Rn. 437; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2019 - 9 U 202/19, juris, Rn. 58;OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 77).

    Wenn sich das wertbestimmende Risiko bis zum Ende der Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs nicht verwirklicht hat, muss dieser Umstand auch im Wege der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Vorteilsausgleichung Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris, Rn. 20; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 78).

    Der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der temperaturgesteuerten AGR aufgrund des unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht haftet, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung unerheblich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 80).

    Vorgerichtlich und mit Klage machte die Klagepartei durchgehend den großen Schadensersatz geltend (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 81 m.w.N.).

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Dieser reicht nach Auffassung des Senats von -15°C bis +40°C (so auch VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris, Rn. 267, 274, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 31).

    Hierzu hat er das Fahrzeug nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 entsprechend auszurüsten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris, Rn. 232).

    (a) Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 setzt kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 62; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris, Rn. 310) voraus, dass eine Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall besteht und dass dies zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.

    Die bloße Verschmutzung und ein Verschleiß des Motors können daher nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" in diesem Sinn angesehen werden, da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20, Rn. 65 und vom 17.12.2020 - C-693/18, Rn. 110 sowie VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, Rn. 302, jeweils juris).

    AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter sind vom Motor im Sinn dieses Ausnahmetatbestandes getrennte Bauteile (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20, Rn. 63; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, Rn. 300, jeweils juris).

  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Selbst wenn sie sich nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirken sollte, lässt sich dem keine Prüfstandsbezogenheit entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 1.09.2023 - 30 U 78/21, juris, Rn. 55).

    (2) Bei dem von der Klagepartei beanstandeten OBD handelt es sich schon nicht um eine Abschalteinrichtung, weil von ihm auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs nicht Einfluss genommen wird (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 - 30 U 78/21, juris, Rn. 66).

    Der Annahme einer Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 steht dabei nicht entgegen, dass eine Funktion auch im Straßenbetrieb unter denselben Bedingungen dem Grunde nach wie auf dem Prüfstand arbeitet (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 1.09.2023 - 30 U 78/21, juris, Rn. 82).

    Denn wenn sie sich zu ihrer Entlastung auf eine hypothetische Auskunft des KBA beruft, ist insoweit ausschließlich maßgeblich, welche Auskunft das KBA tatsächlich erteilt hätte, nicht aber, ob diese zutreffend gewesen wäre (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 1.09.2023 - 30 U 78/21, juris, 2. Leitsatz und Rn. 105 ff.).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Die Tatsache, dass der EuGH nunmehr bestimmte Ausgestaltungen des Thermofensters als Abschalteinrichtungen ansieht, die nur unter der eng auszulegenden Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig sein sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 und C-145/20), ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts.

    Diese normalen Betriebsbedingungen umfassen die tatsächlichen Fahrbedingungen wie sie im Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, Rn. 40), so dass zu ihnen insbesondere der Temperaturbereich gehört, der im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise vorkommt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 50).

    Mit der alternativen Technik einhergehende Mehrkosten für den Hersteller fallen dabei nicht ins Gewicht (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 Rn. 77, 78 und Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, Rn. 66, 67, jeweils juris).

    Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat bereits auf der Grundlage der vorstehend dargelegten ständigen Verwaltungspraxis des KBA, welche sich erst nach den Entscheidungen des EuGH vom 14.07.2022 (C-128/20, C-134/20, C-145/20), mithin erst nach dem streitgegenständlichen Erwerbszeitpunkt geändert hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22, juris, Rn. 65).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.) nimmt der Bundesgerichtshof gemäß den Vorgaben des EuGH in dessen Urteil vom 21.03.2023 (Rechtssache C-100/21) an, dass das Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV geschützt wird (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 32).

    (a) Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 setzt kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 62; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris, Rn. 310) voraus, dass eine Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall besteht und dass dies zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.

    Um notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 zu sein, darf es sich zudem nicht so verhalten, dass die Abschalteinrichtung unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 65 f.).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2504/22

    Dieselskandal: Unvermeidbarer Verbotsirrtum über Unzulässigkeit von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Der Hersteller kann sich insofern entlasten, wenn er darlegt und im Bestreitensfall nachweist, dass er sich hinsichtlich der Zulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtung in einem Verbotsirrtum befand und dieser Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 63, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22, Rn. 61, juris).

    Zudem war das rechtliche Umfeld und dessen für die Zulässigkeit der eingesetzten Technik relevante Entwicklungen weiter durch die Rechtsabteilung oder sonstiges juristisch qualifiziertes Personal zu beobachten, um erforderlichenfalls entsprechend reagieren und Abläufe stoppen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat bereits auf der Grundlage der vorstehend dargelegten ständigen Verwaltungspraxis des KBA, welche sich erst nach den Entscheidungen des EuGH vom 14.07.2022 (C-128/20, C-134/20, C-145/20), mithin erst nach dem streitgegenständlichen Erwerbszeitpunkt geändert hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22, juris, Rn. 65).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde.

    Unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.) nimmt der Bundesgerichtshof gemäß den Vorgaben des EuGH in dessen Urteil vom 21.03.2023 (Rechtssache C-100/21) an, dass das Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV geschützt wird (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 32).

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH, st. Rspr., etwa Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 65).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Beim Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind wie auch beim kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges nur insoweit und erst dann schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 44, 80 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 4.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris, Rn. 22).

    Wenn sich das wertbestimmende Risiko bis zum Ende der Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs nicht verwirklicht hat, muss dieser Umstand auch im Wege der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Vorteilsausgleichung Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris, Rn. 20; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 78).

  • OLG Köln, 24.03.2020 - 4 U 235/19

    Zur deliktischen Haftung des Herstellers des Motors EA 189

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21
    Der Senat schätzt in ständiger Rechtsprechung die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs wie des streitgegenständlichen auf 250.000 km, § 287 ZPO (von einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000 km ausgehend ebenso - jeweils mit weiteren Nachweisen - BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.3.2021 - 23 U 728/21, BeckRS 2021, 23205, Rn. 17 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22, juris, Rn. 76 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris, Rn. 65; OLG Köln, Urteil vom 24.03.2020 - I-4 U 235/19, juris, Rn. 128; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020 - 45 U 22/19, juris, Rn. 129; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - 12 U 449/19, juris, Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2020 - 2 U 249/19, juris Rn. 56).

    Bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 12, 5 Jahren und einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von 20.000 km ergibt sich eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.03.2020 - 4 U 235/19, juris, Rn. 128; OLG Naumburg, Urteil vom 18.09.2020 - 8 U 8/20, juris, Rn. 42).

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

  • BGH, 25.11.2021 - III ZR 202/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 8/20

    Dieselskandal: Daimler zu Schadenersatz verurteilt

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 205/17

    Ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen

  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 196/14

    Gebrauchtwagenkauf: Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des

  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 45 U 22/19

    Abgasskandal: Auch Audi muss Schadensersatz an Kunden zahlen

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns;

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 14/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 37/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

  • OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 449/19

    Deliktische Haftung des Herstellers eines vor Bekanntwerden des Dieselskandals

  • OLG Zweibrücken, 12.01.2021 - 8 U 89/17

    Haftung eines Kfz-Sachverständigen gegenüber der schadensregulierenden

  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 249/19

    Schadensersatzanspruch: Kenntnis des Fahrzeugkäufers von unzulässiger

  • OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21

    Abgase; Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden;

  • BGH, 05.09.2022 - VIa ZR 51/21

    Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen der

  • OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Ermittlung

  • OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 23 U 728/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Dieselfahrzeugs im

  • OLG Stuttgart, 27.11.2019 - 9 U 202/19

    Nutzungsvorteilsanrechnung bei Dieselskandal-Fahrzeugen

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 193/21

    Schadensersatzberechnung in Dieselskandal-Fällen

  • OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 158/19

    Darlegung vorsätzlichen Verhaltens in so genannten Dieselskandal-Fällen

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 43/21
    Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Restwerts bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 - 22 U 261/21 -, Rn. 124, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. November 2023 - 19 U 185/22 -, Rn. 41, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. September 2023 - 3 U 20/22 -, Rn. 20, juris).
  • OLG Dresden, 26.03.2024 - 4 U 2739/21
    Die KSR arbeitet auf dem Prüfstand und im Realbetrieb gleich und die festgestellten Aktivierungsparameter sind nicht ausschließlich auf dem Prüfstand festzustellen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21, Rn. 27; OLG Stuttgart Urteil vom 29. November 2023 - 22 U 261/21, Rn. 33) sondern, wie das KBA ausführt, an die Randbedingungen des NEFZ angelehnt (vgl. Anlage KS1).

    Der Senat ist vielmehr bereits vor dem Hintergrund der nachfolgenden Umstände - die zum Teil allgemein bekannt und zum Teil aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sind, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, juris Rn. 72) davon überzeugt, dass die für die Beklagte handelnden Personen hinsichtlich der Zulässigkeit des Thermofensters einem Verbotsirrtum unterlagen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2024 - 24 U 241/22, Rn. 29 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 - 22 U 261/21, Rn. 68 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2023 - 24 U 14/21, Rn 91 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22
    Der aus § 823 Abs. 2 BGB hergeleitete und nur als "kleiner" Schadensersatz berechnete Anspruch ist zwar nur eine andere Form der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 44); gleichwohl ist er nicht von Amts wegen einem auf Rückabwicklung gerichteten Klagebegehren als bloßes Minus zu entnehmen und daher auch nicht ab Rechtshängigkeit des Rückabwicklungsbegehrens zu verzinsen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 17 U 49/23 -, juris Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, juris Rn. 81; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 - 22 U 261/21 -, juris Rn. 130).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Der aus § 823 Abs. 2 BGB hergeleitete und nur als "kleiner" Schadensersatz berechnete Anspruch ist zwar nur eine andere Form der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 44); gleichwohl ist er nicht von Amts wegen einem auf Rückabwicklung gerichteten Klagebegehren als bloßes Minus zu entnehmen und daher auch nicht ab Rechtshängigkeit des Rückabwicklungsbegehrens zu verzinsen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 17 U 49/23 -, juris Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, juris Rn. 81; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 - 22 U 261/21 -, juris Rn. 130).
  • OLG München, 20.02.2024 - 9 U 7510/21

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, verfassungsmäßig berufener Vertreter,

    Dieser Grund erfüllt nicht die Ausnahmetatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. A VO (EG) Nr. 715/2007 (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023, Az. 24 U 103/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023, Az. 22 U 261/21, Rn 75 nach juris).

    Der als zugestanden anzusehende Vortrag der vollständigen Entfernung der KSR und Aufweitung des Thermofensters durch das Software-Update führt nach Auffassung des Senats jedenfalls zu einer signifikanten Reduzierung der Gefahr von Betriebsbeschränkungen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023, Az. 22 U 261/21, Rn 128 nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 14 U 6/22

    Verbotsirrtum bei Thermofenster und schadensrechtliche Auswirkungen nicht

    Diese Genehmigungspraxis des KBA hat sich erst nach entsprechenden Rechtsäußerungen durch den Generalanwalt und den EuGH in den Jahren 2021 und 2022 geändert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 - 22 U 261/21, Rn. 86, juris).

    Gerichtliche Entscheidungen, aus denen eine entgegenstehende Rechtsansicht zu entnehmen gewesen wäre, existierten zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 - 22 U 261/21, Rn. 87, juris).

  • OLG Nürnberg, 01.03.2024 - 1 U 3435/22

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, verfassungsmäßig berufener Vertreter,

    Abzustellen ist damit auf den Zeitwert bzw. den Händlereinkaufspreis und nicht den Wiederbeschaffungswert bzw. den Händlerverkaufspreis (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 - 22 U 261/21, BeckRS 2023, 35483, Rn. 111).
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