Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 24 MK 1/21 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (6)
- olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)
Musterfeststellungsurteil in dem Musterfeststellungsverfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Mercedes-Benz Group AG
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Diesel-Urteil: Mercedes muss Verantwortung für Abschalteinrichtung übernehmen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mercedes-Musterverfahren - Unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mercedes-Musterverfahren im Abgasskandal - Unzulässige Abschalteinrichtungen bestätigt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Diesel Euro 6 - Mercedes Benz verurteilt
- olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren einer Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG
Besprechungen u.ä.
- wbs.legal (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Musterfeststellungsverfahren - Schadensersatz für 50.000 Mercedes-Kunden?
Sonstiges
- bundesjustizamt.de (Verfahrensdokumentation)
Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart - 16a MK 1/21 (anhängig)
Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG wurde im Klageregister bekannt …
Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 24 MK 1/21
Auf die Anhörungsrüge des Musterklägers vom 12.11.2021 wird der Beschluss vom 28.10.2021 - Az. 24 MK 1/21, zuvor 16a MK 1/21 - dahin ergänzt, dass unter IV. 1. des Tenors des Beschlusses vom 28.10.2021 zusätzlich das Feststellungsziel 1. a) bb) gemäß § 607 Abs. 1 Nr. 3 ZPO öffentlich bekannt gemacht wird, so dass das Feststellungsziel unter 1. a) insgesamt wie folgt lautet:.
- OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
Anhörungsrüge wegen anderer Rechtsansicht
Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen, worauf er die Beklagte bereits vor dem 12.10.2023 in zahlreichen mündlichen Verhandlungen hingewiesen hatte, nicht zuletzt auch am 21.09.2023 in der beim Senat geführten Musterfeststellungsklage 24 MK 1/21, in der im Protokoll unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Hinweis enthalten ist, dass ein sogenanntes Testing-Out keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. c VO (EG) Nr. 715/2007 begründen dürfte (vgl. die im Fortsetzungstermin der Musterfeststellungsklage erteilten Hinweise des Senats, am 12.10.2023 im Klageregister öffentlich bekannt gemacht; zum Einfluss von in Parallelverfahren erteilten Hinweisen auf die Hinweispflicht im konkreten Verfahren vgl. auch BGH…, Beschluss vom 23.07.2015 - III ZR 333/13, juris Rn. 7).Auch hat der Senat zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsansicht des EuGH zu erkennen gegeben, sondern vielmehr im Gegenteil gegenüber der Beklagten bereits in mehreren Verfahren positiv zum Ausdruck gebracht hat, diese strengen Vorgaben des EuGH zu teilen, so ausdrücklich im Fortsetzungstermin der Musterfeststellungsklage (Az. 24 MK 1/21) am 21.09.2023 (vgl. die im Fortsetzungstermin der Musterfeststellungsklage erteilten Hinweise des Senats, am 12.10.2023 im Klageregister öffentlich bekannt gemacht).
- LG Stuttgart, 15.12.2022 - 30 O 132/22
Zulässigkeit einer Klage während der Rechtshängigkeit der …
Die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben den streitgegenständlichen Anspruch betreffend das Fahrzeug WDC253...84 im Namen der Klägerin zur Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (24 MK 1/21) am 31.12.2021 angemeldet.