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   OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22   

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OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22 (https://dejure.org/2024,7370)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2024 - 2 U 207/22 (https://dejure.org/2024,7370)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 (https://dejure.org/2024,7370)
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  • BGH, 15.11.2022 - XI ZR 551/21

    Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Als Preisnebenabrede sei die Klausel nicht angemessen, weil laufende Entgelte in der Sparphase unwirksam seien (BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21).

    Als Hauptleistung der Beklagten in der Ansparphase, in der das Jahresentgelt (ausschließlich) anfällt, kommt die Verschaffung eines Rechtsanspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538, Rn. 29; Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, NJW 2023, 296, Rn. 23).

    Dieser Aufwand während der Ansparphase stellt keine ihr dem jeweiligen Kunden gegenüber obliegende Hauptleistung dar (BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, NJW 2023, 296, Rn. 24).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.11.2022 (NJW 2023, 296) entschieden, dass die dort streitgegenständliche Bestimmung über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen während der Ansparphase eine kontrollfähige Preisnebenabrede sei.

    Der Umstand, dass das Jahresentgelt nur in der Ansparphase erhoben wird und nicht in der Darlehensphase, bildet nach der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2022 (NJW 2023, 296), in der es gleichfalls um ein Jahresentgelt nur in der Ansparphase ging, ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein Entgelt für die Hauptleistung der Beklagten handelt.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2022 dementsprechend auch darauf abgehoben, dass das Jahresentgelt in der Ansparphase jeweils wiederkehrend zum Jahresbeginn anfällt, während die Beklagte ihre vertragliche Leistung in Gestalt der Einräumung der Darlehensoption bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbracht habe (BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, Rn. 25).

    Auch in der Ansparphase eines Bausparvertrags gilt der allgemeine Grundsatz, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, NJW 2023, 296, Rn. 34).

    Die grundsätzlichen Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, und vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21, geklärt.

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen in ganz beschränktem Umfang mittels einer fingierten Zustimmungserklärung der Bausparer anzupassen, entspreche den Anforderungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20.

    Das Landgericht habe dabei jedoch übersehen, dass in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Möglichkeiten zur Bedingungsänderung mittels fingierter Zustimmung gerade nicht auf bestimmte AGB-Teile beschränkt gewesen seien (BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, Rn. 20).

    Das Landgericht habe auch hier wortgleich die Ausführungen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs einkopiert und dabei übersehen, dass sich in dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt die Änderungsmöglichkeit mit fingierter Zustimmung auf alle Bestandteile der AGB einschließlich der Hauptleistungspflichten bezogen habe (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, Rn. 20).

    Die Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab, da sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273 Rn. 22).

    Mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 in der Sache XI ZR 26/20 zugrunde lag, ist die streitgegenständliche Klausel nicht zu vergleichen.

    Damit greift hier auch ein wesentliches Argument des Bundesgerichtshofs nicht ein, nämlich dass die im Wege der Zustimmungsfiktion geänderten Bedingungen ihrerseits nicht notwendigerweise der Ausübungskontrolle unterliegen, weil Änderungen, die unmittelbar die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffen, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich der Inhaltskontrolle entzogen sind (BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273, Rn. 27).

    Die grundsätzlichen Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, und vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21, geklärt.

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gem. §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 17; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, Vor § 305, Rn. 19).

    Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, NJW 2011, 1801, Rn. 20/22 - zur Wirksamkeit einer Klausel über Abschlussgebühren in AGB einer Bausparkasse).

    Das Jahresentgelt kann daher die Gegenleistung dafür sein, dass dem Bausparkunden bereits mit Vertragsschluss eine Darlehensoption eingeräumt wird (vgl. BGH, NJW 2011, 1801, Rn. 32 f.).

    Für Abschlussgebühren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die spätere Kreditgewährung sein können (BGH, NJW 2011, 1801, Rn. 31).

    Für die Kunden ist ein Verständnis günstiger, dass die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, NJW 2011, 1801, Rn. 35).

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 308/15

    Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538, Rn. 25).

    Als Hauptleistung der Beklagten in der Ansparphase, in der das Jahresentgelt (ausschließlich) anfällt, kommt die Verschaffung eines Rechtsanspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538, Rn. 29; Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, NJW 2023, 296, Rn. 23).

  • OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen des OLG Celle in einem Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 (Az. 3 U 3/19, VuR 2019, 462), auf die sich der Kläger in seiner Klagebegründung ebenfalls stützt.

    Richtigerweise wurde § 308 Nr. 5 BGB (sowie für Zahlungsdiensterahmenverträge § 675 g BGB) gerade dafür geschaffen, den Mehraufwand entfallen zu lassen, der ohne Fiktionsklausel in der Praxis unzweifelhaft anzutreffen ist (vgl. die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14.05.2001, BT-Drs. 14/4060, 152; Osburn, VuR 2019, 462 [467]).

  • BGH, 18.01.2022 - XI ZR 505/21

    Rückzahlung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit zwei zwischen den Parteien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Kontrollfähig sind aber Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGH, Urteil vom 18.01.2022, XI ZR 505/21, NJW 2022, 1086 Rn. 11).

    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, NJW 2022, 1086 Rn. 12).

  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09

    Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 08.10.2009, II ZR 93/09, NJW 2010, 150, Rn. 22).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Dieser zu einer Änderung berechtigende Grund muss zudem nach Ansicht des EuGH im Vertrag einzeln transparent aufgeführt werden (EuGH, Urteil vom 26.04.2012, C-472/10, EuZW 2012, 786, Rn. 30).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 93/09

    Darlehensvertrag und der Beitritt zu der als Anlagegesellschaft konzipierten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
    Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 08.10.2009, II ZR 93/09, NJW 2010, 150, Rn. 22).
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