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   OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22   

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https://dejure.org/2023,35215
OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22 (https://dejure.org/2023,35215)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2023 - 24 U 103/22 (https://dejure.org/2023,35215)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. November 2023 - 24 U 103/22 (https://dejure.org/2023,35215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 139 Abs 2 S 1 ZPO, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
    Anhörungsrüge wegen anderer Rechtsansicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klageregister; Parameter; Kühlmittelsolltemperatur; KSR; Abgasrückführung; AGR; Testing-Out; Grenzwertkausalität; NEFZ; Kraftfahrt-Bundesamt; KBA

  • rechtsportal.de

    Klageregister; Parameter; Kühlmittelsolltemperatur; KSR; Abgasrückführung; AGR; Testing-Out; Grenzwertkausalität; NEFZ; Kraftfahrt-Bundesamt; KBA

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abweichende Rechtsansicht ist kein Grund für eine Anhörungsrüge!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Die von der Beklagten eingewandte fehlende Grenzwertkausalität der KSR ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 51 (juris) für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erheblich.

    Der Umstand, dass der Senat eine Einrichtung wie die KSR, die nur in der Warmlaufphase - welche im Wesentlichen die Bedingungen des NEFZ abdeckt - das Emissionsverhalten verbessert, ohne dass dies außerhalb der Warmlaufphase durch andere Einrichtungen kompensiert wird, als Abschalteinrichtung qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 51), war daher für die Beklagte aus Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten nicht überraschend gewesen.

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Die Beklagte wurde aber darauf hingewiesen, dass der durch das auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielte Software-Update aufgeweitete Bereich des Thermofensters mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20.02.2023 (3 A 113/18, juris Rn. 267, 274), nach der die üblichen Betriebsbedingungen einen Bereich von -15°C bis + 40°C umfassen sollen, als kritisch angesehen werden könnte.

    Hierauf hat - wie der Beklagten bekannt - bereits das VG Schleswig abgestellt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 232).

  • OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 24 MK 1/21

    Diesel-Urteil: Mercedes muss Verantwortung für Abschalteinrichtung übernehmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen, worauf er die Beklagte bereits vor dem 12.10.2023 in zahlreichen mündlichen Verhandlungen hingewiesen hatte, nicht zuletzt auch am 21.09.2023 in der beim Senat geführten Musterfeststellungsklage 24 MK 1/21, in der im Protokoll unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Hinweis enthalten ist, dass ein sogenanntes Testing-Out keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. c VO (EG) Nr. 715/2007 begründen dürfte (vgl. die im Fortsetzungstermin der Musterfeststellungsklage erteilten Hinweise des Senats, am 12.10.2023 im Klageregister öffentlich bekannt gemacht; zum Einfluss von in Parallelverfahren erteilten Hinweisen auf die Hinweispflicht im konkreten Verfahren vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - III ZR 333/13, juris Rn. 7).

    Auch hat der Senat zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsansicht des EuGH zu erkennen gegeben, sondern vielmehr im Gegenteil gegenüber der Beklagten bereits in mehreren Verfahren positiv zum Ausdruck gebracht hat, diese strengen Vorgaben des EuGH zu teilen, so ausdrücklich im Fortsetzungstermin der Musterfeststellungsklage (Az. 24 MK 1/21) am 21.09.2023 (vgl. die im Fortsetzungstermin der Musterfeststellungsklage erteilten Hinweise des Senats, am 12.10.2023 im Klageregister öffentlich bekannt gemacht).

  • BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Der Umstand, dass die Beklagte die Auffassung des Senats nicht teilt, ändert hieran nichts, weil die Anhörungsrüge nicht eröffnet ist, soweit die Beklagte lediglich ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.03.2016 - IV ZR 267/14, juris Rn. 1; vom 31.07.2023 - VIa ZR 1031/22 juris mwN).

    Damit aber kann eine Anhörungsrüge, die nicht dazu dient, die gerügte Entscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren, nicht begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2023 - VIa ZR 1031/22, juris mwN).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Der Umstand, dass der Senat in der Entscheidung in Bezug auf den Motorschutz als Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 der engen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. dessen Entscheidungen vom21.03.2023 - C-100/21, vom 14.07.2022 - C-145/20 und vom 14.07.2022, C-128/20) folgt, insbesondere in Bezug auf die Begriffe "Motor", "Unfall" und "Beschädigung" sowie den Anforderungen an die "Notwendigkeit" im Sinn dieses Ausnahmetatbestandes, lässt eine Überraschungsentscheidung nicht erkennen.
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Der Umstand, dass der Senat in der Entscheidung in Bezug auf den Motorschutz als Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 der engen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. dessen Entscheidungen vom21.03.2023 - C-100/21, vom 14.07.2022 - C-145/20 und vom 14.07.2022, C-128/20) folgt, insbesondere in Bezug auf die Begriffe "Motor", "Unfall" und "Beschädigung" sowie den Anforderungen an die "Notwendigkeit" im Sinn dieses Ausnahmetatbestandes, lässt eine Überraschungsentscheidung nicht erkennen.
  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 106/17

    Verzicht eines Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Da der als übergangen gerügte Vortrag nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entscheidungserheblich war, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor (etwa BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17, juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 333/13

    Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht i.R. der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen, worauf er die Beklagte bereits vor dem 12.10.2023 in zahlreichen mündlichen Verhandlungen hingewiesen hatte, nicht zuletzt auch am 21.09.2023 in der beim Senat geführten Musterfeststellungsklage 24 MK 1/21, in der im Protokoll unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Hinweis enthalten ist, dass ein sogenanntes Testing-Out keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. c VO (EG) Nr. 715/2007 begründen dürfte (vgl. die im Fortsetzungstermin der Musterfeststellungsklage erteilten Hinweise des Senats, am 12.10.2023 im Klageregister öffentlich bekannt gemacht; zum Einfluss von in Parallelverfahren erteilten Hinweisen auf die Hinweispflicht im konkreten Verfahren vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - III ZR 333/13, juris Rn. 7).
  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 267/14

    Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22
    Der Umstand, dass die Beklagte die Auffassung des Senats nicht teilt, ändert hieran nichts, weil die Anhörungsrüge nicht eröffnet ist, soweit die Beklagte lediglich ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.03.2016 - IV ZR 267/14, juris Rn. 1; vom 31.07.2023 - VIa ZR 1031/22 juris mwN).
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