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   OLG Stuttgart, 25.07.1980 - 8 W 302/80   

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https://dejure.org/1980,17239
OLG Stuttgart, 25.07.1980 - 8 W 302/80 (https://dejure.org/1980,17239)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.1980 - 8 W 302/80 (https://dejure.org/1980,17239)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Juli 1980 - 8 W 302/80 (https://dejure.org/1980,17239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeiten eines Vormundschaftsgerichts bei pflichtwidrigem Verhalten eines Pflegers einzuschreiten; Vergleichbarkeit zwischen italienischem und deutschem Adoptionsrecht; Mangelnde Anerkennung einer italienischen Adoption in Deutschland als Beeinträchtigung des ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1837, 1909, 1915; EGBGB Art. 22; GG Art. 6
    Vormundschaft und Pflegschaft; vormundschaftsgerichtliche Überwachung des Pflegers; Volladoption eines deutschen Kindes in Italien nach italienischem Recht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.1980 - 8 W 302/80
    Aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB wird der allgemeine Grundsatz entnommen, daß sich die Annahme als Kind nach den Gesetzen des Staates richtet, dem der Annehmende zu dem Zeitpunkt der Annahme angehört (BGHZ 64, 19, 24; BayObLG 1978, 162).

    Man wird jedoch zum einen da- von ausgehen müssen, daß die nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB notwendige Zustimmung bzw. die für die Genehmigung der Zustimmung (des Kindes) oder Ersetzung der Zustimmung (der Mutter) notwendigen gerichtlichen Akte zum Zwecke der Anerkennung der ausländischen Adoption in der Bundesrepublik Deutschland noch nachholbar sind (vgl. BGHZ 64, 19, 28; BayObLG FamRZ 1957, 225, 227 mwN; OLG Celle NJW 1965, 44; Heldrich, aaO Art. 22 Anm. 2 b).

  • OLG Celle, 29.07.1964 - 5 Wx 45/64
    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.1980 - 8 W 302/80
    Man wird jedoch zum einen da- von ausgehen müssen, daß die nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB notwendige Zustimmung bzw. die für die Genehmigung der Zustimmung (des Kindes) oder Ersetzung der Zustimmung (der Mutter) notwendigen gerichtlichen Akte zum Zwecke der Anerkennung der ausländischen Adoption in der Bundesrepublik Deutschland noch nachholbar sind (vgl. BGHZ 64, 19, 28; BayObLG FamRZ 1957, 225, 227 mwN; OLG Celle NJW 1965, 44; Heldrich, aaO Art. 22 Anm. 2 b).
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