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   OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24   

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https://dejure.org/2024,4391
OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24 (https://dejure.org/2024,4391)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2024 - 8 W 444/24 (https://dejure.org/2024,4391)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. März 2024 - 8 W 444/24 (https://dejure.org/2024,4391)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24
    Das isolierte Geltendmachen des Feststellungsbegehrens zum Fortbestand des BU-Versicherungsvertrages löst Gerichts- und Anwaltsgebühren unter Zugrundelegung eines Streitwertes aus, der - nach Abzug eines Abschlags von 50 % für die behauptete, aber noch ungeklärte Berufsunfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10, juris Rn. 1) - in Höhe von 50 % des unter Anwendung von § 9 ZPO ermittelten Vertragswertes (Rente zzgl. Beitragsbefreiung) zu bestimmen ist (vgl. Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 19. Streitwert, Gebührenstreitwert, Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage, § 3 ZPO Rn. 16.184 "Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung" m.w.N.).

    Der oben skizzierte "Vertragswert" (begrenzt durch § 9 ZPO) ist maßgeblich für die zukünftigen, nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Leistungen; jene Vertragsleistungen, die im Zeitraum von behauptetem Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Rechtshängigkeit angefallen sind, müssen - werterhöhend - gesondert addiert werden (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. 19. Streitwert, Gebührenstreitwert Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - III ZR 142/14, BeckRS 2015, 14969 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10, juris Rn. 3).

  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24
    Können mehrere Ansprüche in einer gemeinsamen Klage oder kann ein Anspruch durch Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist das Betreiben eines weiteren Prozesses mutwillig, es sei denn, es bestehen ernsthafte Gründe für die 2. Klage (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 114 Rn. 49 mit Verweis auf: BGH, JurBüro 2014, 203; OLG Nürnberg, MDR 2011, 256).

    Dies könnte nur dann zu bejahen sein, wenn "ernsthafte Gründe" (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., § 114 Rn. 49) dafür gegeben sind, denn "Mutwilligkeit im Sinne von § 114 (ergänzt: Abs. 1) Satz 1 ZPO liegt regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie eine Mehrzahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können" (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - III ZA 28/13, juris LS 1).

  • BGH, 13.08.2015 - III ZR 142/14

    Festsetzung des Werts der Beschwer und des Streitwerts für das Verfahren über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24
    Der oben skizzierte "Vertragswert" (begrenzt durch § 9 ZPO) ist maßgeblich für die zukünftigen, nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Leistungen; jene Vertragsleistungen, die im Zeitraum von behauptetem Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Rechtshängigkeit angefallen sind, müssen - werterhöhend - gesondert addiert werden (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. 19. Streitwert, Gebührenstreitwert Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - III ZR 142/14, BeckRS 2015, 14969 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10, juris Rn. 3).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 195/06

    Verjährungshemmung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24
    Das Gericht hat nach der Rechtsprechung des BGH vom 24.01.2008, IX ZR 195/06 entsprechend zu verfahren.
  • BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16

    Prozesskostenhilfeverfahren: Bewilligung für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist schon im Ausgangspunkt fraglich, ob die gewählte zeitliche und prozessuale Aufspaltung der beiden Rechtsschutzbegehren den Anforderungen an eine konzentrierte sachorientierte Prozessführung auf Kosten der Allgemeinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - III ZA 42/16, juris Rn. 6) entspricht.
  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24
    Mutwilligkeit i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, BAGE 137, 145-149, juris Rn. 9 m.w.N.; vom erkennenden Senat vorliegend ergänzt um den Zusatz "Abs. 1" bei § 114 ZPO, wegen nachträglicher Gesetzesänderung).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Insolvenzverwalter: Mutwilligkeit bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24
    Können mehrere Ansprüche in einer gemeinsamen Klage oder kann ein Anspruch durch Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist das Betreiben eines weiteren Prozesses mutwillig, es sei denn, es bestehen ernsthafte Gründe für die 2. Klage (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 114 Rn. 49 mit Verweis auf: BGH, JurBüro 2014, 203; OLG Nürnberg, MDR 2011, 256).
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