Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines Testaments
- erbrechtsiegen.de
Testamentsauslegung - Erbeinsetzung nach Quote
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 2048 BGB, § 2084 BGB, § 2087 BGB, § 2091 BGB, § 2150 BGB
Testamentsauslegung: Zuwendung der gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert an die Kinder; Erbeinsetzung nach Quote - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung eines Testaments
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 904
- MDR 2018, 1128
- FGPrax 2018, 179
- FamRZ 2018, 1791
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88
Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
Denn eine "wertverschiebende" Teilungsanordnung ist nicht möglich (BGH NJW-RR 1990, 391).In einer sogenannten "wertverschiebenden" Teilungsanordnung kann in Wirklichkeit ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB liegen (BGH NJW-RR 1990, 391).
In einem solchen Fall der erschöpfenden Zuwendung nach Vermögensgruppen sind die Erbteile anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass zu ermitteln (BGH NJW-RR 1990, 391; BGH MDR 1960, 484; OLG München FamRZ 2010, 758; OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389).
- OLG Düsseldorf, 19.07.2013 - 3 Wx 56/13
Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung quotenmäig Bedachter als …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
Hat der Erblasser über sein gesamtes im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenes Vermögen in der Weise verfügt, dass er alle Bedachten einheitlich als Erben bezeichnet hat, so ist von einer Erbeinsetzung nach Quote auszugehen (OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389).In einem solchen Fall der erschöpfenden Zuwendung nach Vermögensgruppen sind die Erbteile anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass zu ermitteln (BGH NJW-RR 1990, 391; BGH MDR 1960, 484; OLG München FamRZ 2010, 758; OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389).
Da es der Erblasserin gerade darauf angekommen ist, den Bedachten die jeweils zugewendeten Gegenstände zukommen zu lassen, ist hier auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389).
- OLG München, 27.08.2009 - 23 U 3098/06
Testamentsauslegung: Zuwendung fast der gesamten Vermögensgegenstände des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
In einem solchen Fall der erschöpfenden Zuwendung nach Vermögensgruppen sind die Erbteile anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass zu ermitteln (BGH NJW-RR 1990, 391; BGH MDR 1960, 484; OLG München FamRZ 2010, 758; OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389).Die Regelung des § 2091 BGB kommt, da die konkreten Erbquoten durch Auslegung ermittelt werden können, in diesen Fällen, nicht zur Anwendung (OLG München FamRZ 2010, 758).
- OLG München, 21.05.2007 - 31 Wx 120/06
Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des gesamten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
Hat ein Erblasser testamentarisch Einzelzuwendungen von Gegenständen oder Vermögensgruppen vorgenommen, die seiner Vorstellung nach praktisch sein gesamtes Vermögen ausmachen, ist regelmäßig von einer Erbeinsetzung auszugehen, da nicht angenommen werden kann, dass ein Erblasser seinen gesamten wesentlichen Nachlass verteilt, ohne einen Erben einsetzen zu wollen (OLG München NJW-RR 2007, 1162). - BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82
Auslegung der Zuwendung einzelner Nachlaßgegenstände
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
Bei der Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB will der Erblasser die Höhe der Erbteile und deren Wert nicht verschieben, sondern im Gegenteil unangetastet lassen (BGH FamRZ 1985, 62). - OLG Brandenburg, 21.09.2009 - 15 WF 188/09
Prozesskostenhilfe: Erstreckung einer Prozessvollmacht auf das …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
Vielmehr ist dann, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet hat, regelmäßig von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten und nicht von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen (OLG München FamRZ 2010, 578). - BayObLG, 14.12.2001 - 1Z BRH 1/01
Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
Die Erbeinsetzungen werden durch eine zumindest teilweise gesamthänderische Bindung auch nicht gegenstandslos und damit unwirksam, wie dies das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall entschieden hat, in dem ein Erblasser über ein zu keinem Zeitpunkt in seinem Eigentum stehendes Grundstück verfügt hatte (BayObLG FamRZ 2002, 1293). - RG, 06.07.1922 - IV 715/21
1. Ist die Auflassung eines Nachlaßgrundstücks, die der Testamentsvollstrecker …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
Ist der Erblasser wie hier Miterbe eines noch ungeteilten Nachlasses, so gehört zur Erbschaft des Erblassers nur dessen Erbteil, nicht aber einzelne Gegenstände oder ein Bruchteil einzelner Gegenstände (RGZ 105, 246; KG NJW 1964, 1808;… Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2169 BGB Rdnr. 1).