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   OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05   

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https://dejure.org/2006,1444
OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05 (https://dejure.org/2006,1444)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 W 521/05 (https://dejure.org/2006,1444)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 8 W 521/05 (https://dejure.org/2006,1444)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Berufsrecht der Notare: Unzulässige Partnerschaftsgesellschaft aus Anwälten und Notaren

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 9
    Partnerschaftsgesellschaft unter Einbeziehung von Notaren unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung einer Notartätigkeit als Gegenstand einer Partnerschaft; Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Anwaltsnotars; Zusammenschluss von Anwälten und Anwaltsnotaren zu ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 48

    § 1 PartGG; § 4 PartGG; § 59a BRAO; § 9 BNotO
    Eine aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehende Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Anwaltsnotare auch mit ihrem Beruf als Notar in die Partnerschaft mit einbezogen sind

  • Judicialis

    PartGG § 1; ; PartGG § 4; ; BRAO § 59a; ; BNotO § 9

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Partnerschaftsgesellschaft - keine Einbeziehung des Notaramtes möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Eintragungsfähigkeit einer aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehenden Partnerschaftsgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Partnerschaftsgesellschaft: Notare können nicht einbezogen werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 307
  • NJW 2007, 307 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1723
  • ZIP 2006, 1491
  • MDR 2006, 718
  • Rpfleger 2006, 264
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, hätte er anlässlich der Neufassung des § 9 Abs. 2 BNotO (Gesetz vom 31.8.98, BGBl I 2585) aus Anlass der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit eines Zusammenschlusses zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern vom 8.4.98 - BVerfGE 98, 49 - Gelegenheit und Grund gehabt, § 59a Abs. 1 BRAO zu ändern.
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Zu diesem Zweck stehen Sozietätsverbote nicht außer Verhältnis (BVerfGE 80, 269 = AnwBl. 1989, 557 = DNotZ 1989, 627 = NJW 1989, 2611).
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 02.02.2006 vorgelegten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2005 (NJW 2005, 1483 = AnwBl 2005, 427 = DNotZ 2005, 931) und des BGH vom 11.07.2005 (NJW 2005, 2693) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 8/05

    Führung der Internet-Adresse "Notariat"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 02.02.2006 vorgelegten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2005 (NJW 2005, 1483 = AnwBl 2005, 427 = DNotZ 2005, 931) und des BGH vom 11.07.2005 (NJW 2005, 2693) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • EGMR, 06.12.2001 - 31178/96

    Einbenennung eines nichtehelichen Kindes ohne Zustimmung des leiblichen Vaters;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Eine mündliche Verhandlung hatte die Antragstellerin in beiden Vorinstanzen auch nicht beantragt (zu diesem Erfordernis: EuGHMR FamRZ 2002, 1017, 1019).
  • BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 32/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Ebenso entspricht es herrschender Meinung, dass der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche" weit auszulegen ist und alle Rechte zivilrechtlicher Art umfasst, die eine Person vor Gericht geltend macht; entscheidend ist die materiell-rechtliche Art des Anspruchs und nicht, in welchem Verfahren er nach der innerstaatlichen Rechtsordnung geltend zu machen ist (vgl. m. w. Nachw. BayObLGZ 1988, 436).
  • OLG Celle, 30.05.2007 - Not 5/07

    Antrag von Notaren auf gerichtliche Entscheidungen in einem Streit über den

    § 9 Abs. 2 BNotO nimmt sich nur der Sondersituation der Anwaltsnotare an und ist dahin zu verstehen, dass sich Anwaltsnotare nur in ihrem Geschäftsbereich als Rechtsanwalt mit Angehörigen der dort genannten Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden können (OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1723 unter II.2.b.; Schippel/Bracker-Görg, a. a. O., § 9 Rdnr. 9; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59a Rdnr. 21).

    Zudem hat der Gesetzgeber noch im Jahr 1998 (Gesetz vom 31. August 1998, BGBl I 2600) die für die Anwalts-GmbH geltenden Regeln festgelegt (§§ 59c ff. BRAO); auch diese hat er gemäß § 59e Abs. 1 BRAO den Regeln des § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO unterworfen (OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1723 unter II.2.b).

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