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   OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24   

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https://dejure.org/2024,3076
OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24 (https://dejure.org/2024,3076)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2024 - 9 U 6/24 (https://dejure.org/2024,3076)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Februar 2024 - 9 U 6/24 (https://dejure.org/2024,3076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 560
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24
    Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist - auch unter Berücksichtigung der besonders engen Voraussetzungen einer die Hauptsache vorwegnehmenden Leistungsverfügung (s. etwa BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16 = NJW 2018, 1317, zit. nach juris, Rn. 34 f.; BeckOK ZPO/Mayer, 51. Ed. 01.12.2023, ZPO § 938 Rn. 14, 18; MüKoZPO, Drescher, 6. Aufl. 2020, § 938, Rn. 8 ff.; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 938, Rn. 4) - zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Verfügungsklägerin notwendig.

    Der Bundesgerichtshof hält eine existenzielle Notlage ohnehin offenbar nicht für eine zwingende Voraussetzung für den Erlass einer Leistungsverfügung und diese auch zugunsten eines Unternehmens für möglich (vgl. nur Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16 = NJW 2018, 1317).

    Denn nach Abwägung der Interessen beider Parteien überwiegen die der Verfügungsklägerin deutlich, weil einerseits die offensichtlich zu Recht begehrte Anspruchsdurchsetzung für sie wegen der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen bereits geschlossener Verträge besonders dringlich und andererseits das Risiko der Verfügungsbeklagten, im Verfügungsverfahren zu Unrecht zum Rückruf verpflichtet zu werden, äußerst gering ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16 = NJW 2018, 1317, zit. nach juris Rn. 35).

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05

    Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24
    Diese Regelung bezieht sich nicht auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Ausführung einer Umbuchung auf ein eigenes Konto der Schuldnerin und ist mangels planwidriger Regelungslücke sowie nicht einmal entfernt vergleichbarer Interessenlage als Ausnahmevorschrift hierauf auch nicht entsprechend anwendbar (s. zu den Analogievoraussetzungen statt vieler etwa BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 92/05, zit. nach juris, Rn. 15).
  • OLG München, 20.06.2018 - 7 U 1079/18

    Keine Leistungsverfügung zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24
    Vor diesem Hintergrund ist die von der Verfügungsbeklagten zitierte und auch von der Literatur weithin befürwortete Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 20.06.2018 - 7 U 1079/18, zit. nach juris, Rn. 49), wonach eine Leistungsverfügung zugunsten einer juristischen Person zur Vermeidung der Insolvenz mangels Existenzberechtigung nicht erlassen werden könne (s. auch BeckOK ZPO, Mayer, 51. Ed. 1.12.2023, § 938, Rn. 18; Saenger, Kemper, 10. Aufl. 2023, § 940 ZPO, Rn. 12), schlicht nicht anwendbar.
  • OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 17 U 234/10

    Anspruch auf Rückbuchung eines Betrages von einem Sperrkonto

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24
    Im Falle eines sogar vor diesem Hintergrund beharrlichen Entzugs jeglicher Verfügungsbefugnis durch vorsätzliche Verletzung des Kontoführungsvertrags - zumal über einen Betrag in der Größenordnung von weit über 25 Mio. ?, den auch gesunde mittelständige Unternehmen mit stabiler und solider wirtschaftlicher Grundlage kaum kurzfristig generieren können - hält der Senat eine besondere Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs gegenüber einer kontoführenden Bank für erlässlich (ähnlich OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2011 - 17 U 234/10 = WM 2011, 693 [694]).
  • KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19

    Anspruch auf Übergabe einer fertiggestellten Wohneinheit an Erwerber durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24
    Denn nach §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO ist im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund mündlicher Verhandlung zwingend durch Urteil zu entscheiden (s. etwa MüKo ZPO, Drescher, 6. Aufl. 2020, § 922, Rn. 20; Musielak/Voit, Huber, 20. Aufl. 2023, § 922 ZPO, Rn. 10b; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Mayer, 51. Ed., 01.12.2023, § 922 ZPO, Rn. 15; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013 - 8 U 10/13, zit. nach juris, Rn. 5 f.; KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19 = NJW-RR 2019, 1231, dort Rn. 15).
  • OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24
    Denn nach §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO ist im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund mündlicher Verhandlung zwingend durch Urteil zu entscheiden (s. etwa MüKo ZPO, Drescher, 6. Aufl. 2020, § 922, Rn. 20; Musielak/Voit, Huber, 20. Aufl. 2023, § 922 ZPO, Rn. 10b; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Mayer, 51. Ed., 01.12.2023, § 922 ZPO, Rn. 15; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013 - 8 U 10/13, zit. nach juris, Rn. 5 f.; KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19 = NJW-RR 2019, 1231, dort Rn. 15).
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